Die Veloinitiative von Pro Velo hat bereits einen langen Weg hinter sich. Nun zeichnet sich langsam die Bergankunft ab – ganz oben wartet ein begehrenswerter Sieg: die Erwähnung des Velos im Artikel 88 der Bundesverfassung.
Die Veloinitiative von Pro Velo und Partnern ist auf Erfolgskurs. Bereits in der Vernehmlassungsphase hatte sich abgezeichnet, dass das Anliegen, das Velo in der Verfassung zu verankern, auf eine breite Unterstützung zählen kann. Eine Anerkennung, die der Bundesrat noch bekräftigt hat: Er hat einen direkten Gegenentwurf erarbeitet.
Das Parlament fährt mit
Pro Velo Schweiz freut sich, dass das Anliegen der Initiative so gut unterwegs ist und bis jetzt auch im Parlament gut ankommt. Die Initianten konnten dabei auf breite Unterstützung zählen und haben Partnerschaften gesucht: Zu Beginn der Wintersession hatte der neu gewählte FDP-Nationalrat Rocco Cattaneo mit seiner Fahrt mit dem Rennvelo vom Tessin nach Bern die parteiübergreifenden Eigenschaften des Velos plakativ unter Beweis gestellt. Und kurz zuvor hatte die Unterstützung des TCS dazu beigetragen, dass das Anliegen in bürgerlichen Kreisen weiter an Sympathien gewinnt. Diese Dynamik führte dazu, dass der bundesrätliche Gegenvorschlag ohne Abstriche die Hürde des Ständerats nehmen konnte. Am 30. November hat dieser, dem Rat seiner Verkehrskommission folgend, den Gegenentwurf mit 35 zu
5 Stimmen angenommen.
Der Endspurt entscheidet
Am 15. Januar hat sich die Verkehrskommission des Nationalrats diesem Trend angeschlossen und den Gegenvorschlag ebenfalls deutlich mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung unterstützt. Falls die grosse Kammer – voraussichtlich bereits in der Frühlingssession – dem Gegenentwurf zustimmt, wird es wohl noch in diesem Jahr zur Volksabstimmung kommen.
Doch zurücklehnen können sich die Initianten nicht: Pro Velo will dafür sorgen, dass die Initiative in den nächsten Monaten genügend präsent ist, um bis zur Bevölkerung durchzudringen und diese mobilisieren zu können. Es wird ein spannender Abstimmungskampf. Hier braucht es die tatkräftige Unterstützung aller, damit die Bergankunft gelingt. Wer dazu beitragen will, die Bedingungen fürs Velo zu verbessern, hilft jetzt mit einem Statement online mit – und dann natürlich am Abstimmungssonntag.
www.velo-initiative.ch,
www.facebook.com/veloinitiativech/
Rad & Recht
Raum nur für Velos?
Leserfrage: Dürfen Motorräder und -roller den Velostreifen benützen oder nicht? Im Internet gibt es verschiedene Aussagen dazu. Ich finde, Motorräder sollten nicht einfach den Velostreifen benützen dürfen. Aber was sagt das Gesetz?
Helena, Zürich
Antwort von Dr. iur. D. Raedler:
Die Frage der Nutzung von Velostreifen und anderen Markierungen ist häufig Gegenstand von Debatten. Und das besonders zu Stosszeiten. Velowege, die von der Fahrbahn abgetrennt sind, dürfen (und müssen) nur von Velofahrenden genutzt werden. Allenfalls können auch Fussgänger dazukommen. Das aber nur, wenn diesen kein Trottoir oder ein anderer Weg zur Verfügung steht (Art. 40 Abs. 2 VRV). Dasselbe gilt für Rollstuhlfahrende und Nutzer von «fahrzeugähnlichen Geräten» (Rollschuhe, Roller, Trottinett und Kindervelo) (Art. 43a und 50 Abs. 1 Bst. b VRV). Die Velostreifen (das sind Bahnen, die nur durch gelbe Linien markiert sind) dürfen von Lenkern anderer Fahrzeuge unter zwei Bedingungen genutzt werden: Die Velostreifen müssen durch eine unterbrochene Linie gekennzeichnet sein, und der Veloverkehr darf nicht behindert werden (Art. 40 Abs. 3 VRV). Es ist ausdrücklich verboten, auf den Velostreifen zu parkieren (Art. 19 Abs. 2 Bst. d VRV). Allfällige «Velosäcke», also für Velos gekennzeichnete Halteräume vor Ampeln, sind ausschliesslich Velofahrenden vorbehalten. Alle anderen Fahrzeuge (Motorräder und Autos) müssen hinter der ersten (weissen) Haltelinie anhalten, wenn die Ampel Rot zeigt (Art. 74a Abs. 3 SSV). Wichtig ist auch, dass die Bestimmungen für die Velofahrenden auch für Elektrovelos gelten (Motorfahrräder und Leichtmotorfahrräder) gemäss Artikel 42 Abs. 4 VRV.
Leserfragen:
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